Menschenrechte und Arbeitsbedingungen
Die PPM Reinstmetalle Osterwieck GmbH respektiert und achtetet die Menschenrechte auf jeder
Organisationsstufe. Jegliche Art von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft oder
Staatsangehörigkeit, mentaler oder körperlicher Behinderung, sexueller Orientierung, religiöser
oder politischer Ansichten oder gewerkschaftlichem Engagement ist verboten. Nichtwissen und
Untätigkeit sind keine Rechtfertigung für jede Art von Diskriminierung. Daher wird jeglicher
Verstoß gegen Menschenrechte sowie Diskriminierung nicht geduldet. Verboten sind jegliche
moralischen, sexuellen oder allgemein widerrechtlichen Einschüchterungsversuche, Mobbing,
Belästigungen und Schikanen. Wir stellen die Chancengleichheit aller in Bezug auf Karriere- und
Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitsbeziehungen und Stellenangebote sicher. Das Personal-Management sowie
auch die Beziehungen unter den Arbeitnehmern beruhen auf den Grundsätzen des gegenseitigen
Vertrauens und des Respekts, was sicherstellt, dass jeder Arbeitnehmer mit dem selbstverständlichen
Maß an Würde behandelt wird. Unter Beachtung der lokalen Vorschriften, der gewerkschaftlichen
Unabhängigkeit und der pluralistischen Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, wird mit den
Arbeitnehmervertretungen ein Sozialdialog geführt. Selbstverständlich halten die Gesellschaft und
ihre Arbeitnehmer die geltenden Regeln für die Privatsphäre der Arbeitnehmer ein.
Datenschutz
Daten werden von der PPM Reinstmetalle Osterwieck GmbH nur so weit erhoben und
gespeichert, wie es für den reibungslosen Geschäftsablauf, den Gesundheits- und Umweltschutz und
das Erfüllen gesetzlicher Anforderungen notwendig ist.
Die Gesellschaft behält sich vor externen Dienstleistern Daten zur Verfügung zu stellen, wenn
dies für die Erbringung der Dienstleistungen notwendig ist. Die zur Verfügung gestellten Daten
werden hierfür auf ein Minimum reduziert.
Eine über die Gesellschaft hinausgehende kommerzielle Verwertung von erhobenen Daten erfolgt
nicht. Insbesondere schließt die Gesellschaft eine Weitergabe von erhobenen Daten zu Werbezwecken
an Dritte aus.
Weitere Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, welche hier zum Download zur Verfügung steht.
Verhütung von Kriminalität
Bei der Ausübung einer Tätigkeit für die PPM Reinstmetalle Osterwieck GmbH haben sich alle
Arbeitnehmer ohne Einschränkung an die Strafgesetze der Länder zu halten, in denen die Gruppe tätig
ist. Arbeitnehmer, die im Auftrag der Gesellschaft tätig sind, müssen bei der Übertragung (soweit
diese erlaubt ist) von wesentlichen Ermessensbefugnissen an Dritte sorgfältig darauf achten, dass
die bestellten Personen gut informiert sind und über ihre Pflicht zur Einhaltung der geltenden
Gesetze und Firmenrichtlinien Kenntnis haben.
Arbeitnehmer, die im Auftrag der Gesellschaft tätig sind, unterlassen jegliche Beteiligung an
einem vermeintlichen oder tatsächlich strafbaren Verhalten. Alle Arbeitnehmer müssen sich
hinreichend über die in ihrem Tätigkeitsbereich geltenden Strafgesetze und Vorschriften
informieren, damit sie potenzielle Risiken identifizieren bzw. verhindern können und erkennen, in
welchen Fällen (namentlich in finanziellen, ökologischen oder Sicherheitsfragen) eine
Rechtsberatung erforderlich ist. Arbeitnehmer der PPM Reinstmetalle Osterwieck GmbH, die Fragen
oder Zweifel bezüglich der Einhaltung von Strafgesetzen oder Vorschriften für eine beabsichtigte
Tätigkeit in einem der Unternehmen haben, wenden sich sofort an ihre Vorgesetzten oder die
Geschäftsführung.
Bestechung und Korruption
Direkt oder indirekt geheim gehaltene oder nicht dokumentierte Zahlungen bzw. Konten sind unter
keinen Umständen zugelassen.
Direkte oder indirekte Zahlungen sowie Aufwendungen zu Zwecken, die mit den Begleitdokumenten
für diese Transaktionen nichts oder nur teilweise zu tun haben, werden nicht genehmigt oder
vorgenommen.
Tätigkeiten und Geschäfte im Namen der PPM Reinstmetalle Osterwieck GmbH, sind unter Einhaltung
der geltenden Vorschriften und internen Verfahren vollständig, richtig und wahrheitsgemäß in den
Büchern der Gesellschaft zu erfassen.
Arbeitnehmer, die Buchhaltungsdaten erfassen, sind für die Richtigkeit der erfassten Daten
verantwortlich und haben sicherzustellen, dass jede Eingabe ordnungsgemäß dokumentiert wird. Alle
Geldtransfers erfordern von den Arbeitnehmern eine besonders gewissenhafte und aufmerksame
Überwachung in Bezug auf die Identität der Empfänger und den Verwendungszweck des Transfers.
Wettbewerbsverstöße
Alle Arbeitnehmer der PPM Reinstmetalle Osterwieck GmbH sind verpflichtet, die anwendbaren
Gesetze und Vorschriften, Wettbewerbsverstöße betreffend, strikt zu befolgen. Dies gilt unabhängig
von ihrer Gültigkeit im Inland oder im Ausland. Im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen kann das
Fehlverhalten eines einzigen Arbeitnehmers diesen selbst, seine direkten Vorgesetzten, die
Geschäftsleitung und Gesellschaft in schwierige und kostspielige Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren verwickeln, die unter anderem einstweilige Anordnungen, hohe Geldbußen und in
einigen Rechtsordnungen im schlimmsten Falle Haftstrafen zur Folge haben können.
Bezüglich Wettbewerbsverstößen beruhen die Gesetze und Vorschriften auf dem Grundsatz, dass der
freie Wettbewerb ohne jede Absprache zwischen den Mitbewerbern den öffentlichen Interessen am
besten dient. Die Beteiligung an Vereinbarungen oder Abreden in Verletzung der geltenden Gesetze
und Vorschriften, namentlich im Bereich von wettbewerbswidrigem Verhalten sind somit streng
verboten.
Untersagt sind insbesondere – nicht abschließend - Vereinbarungen, Abreden oder Verfahren mit
dem Ziel
- Preise, Ermäßigungen oder Verkaufsbedingungen direkt oder indirekt festzulegen;
- Produktion, technische Entwicklung oder Investitionen zu beschränken oder zu steuern;
- Märkte, Kunden oder Bezugsquellen untereinander aufzuteilen;
- die Geschäftspartner tendenziell ungleich zu behandeln, ihnen Bedingungen aufzuerlegen, die
der üblichen kommerziellen Praxis entgegenstehen oder Geschäfte mit ihnen aus widerrechtlichen
Gründen zu verweigern.
Bestehen bei Arbeitnehmern der Gesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit Zweifel hinsichtlich der
Einhaltung von Vorschriften in Zusammenhang mit wettbewerbswidrigem Verhalten sind sie angehalten
sich unverzüglich an die Geschäftsführung zu wenden.